Die Heizkosten-Abrechnungsperiode läuft im Regelfall vom 1. Mai des Jahres bis zum 30. April des folgenden Jahres. Der Nutzerzeitraum ist die Wohndauer des Nutzers bzw. Mieters innerhalb des Abrechnungszeitraumes. Zieht ein Mieter innerhalb des Abrechnungszeitraumes aus, wird sein Nutzerzeitraum anteilmäßig berechnet.
Auch wenn das Sozialamt die jeweils fällige Miete direkt an die Rheinwohnungsbau GmbH überweist, so bleibt der Mieter trotzdem unser Vertragspartner. Dieser ist verpflichtet, Mietänderungen bzw. Abrechnungsergebnisse aus Heiz- und Betriebskosten an das Sozialamt weiterzuleiten. Nur so ist es möglich, dass das Sozialamt das Mieterkonto ausgleichen kann.
Der Hauswart oder ein technischer Mitarbeiter der Rheinwohnungsbau GmbH liest bei der Wohnungsabnahme die Heizkostenverteiler ab. Ein Duplikat erhalten der Vermieter, der ausgezogene Mieter sowie die Abrechnungs-Firma. Durch die Selbstablesung vermeiden wir die Kosten der Zwischenablesung, welche der Abrechner in Rechnung stellen würde.
Die Aufteilung erfolgt nach Heizgradtagen. Das Zentralamt des Deutschen Wetterdienstes, in Offenbach am Main, hat aus langjähriger Beobachtung der Gradtagszahlen die prozentuale Verteilung auf die einzelnen Monate abgeleitet. Nähere Erläuterungen finden Sie auf der Rückseite Ihrer Abrechnung.
Das Wetteramt registriert an über 50 Orten Deutschlands die mittlere Außentemperatur. Diese werden dann mit einer gedachten durchschnittlichen Gebäude-Innentemperatur von + 20 Grad Celsius (°C) verglichen. Beträgt zum Beispiel die mittlere Außentemperatur + 11 °C, so ermittelt sich die Gradtagszahl wie folgt:
20°C - 11°C = 9°C. Dieser Tag hat eine Gradtagszahl von 9.
An einem anderen Tag ist die mittlere Außentemperatur nur noch + 5°C. Dann ist an diesem Tag die Gradtagszahl 20-5 = 15.
Das Wetteramt ermittelt Tag für Tag die unterschiedlichen Gradtagszahlen und summiert sie auf. Die Gradtagszahlen werden als Monats- oder Jahreswerte veröffentlicht.
Selbst wenn die Heizkörper auf 'null' gedreht sind, findet bei Verdunstungsgeräten eine Verflüchtigung von Messflüssigkeit durch äußere Temperatureinwirkung statt. Darüber hinaus muss beachtet werden, dass die Kosten zu 50 % nach der Heizfläche umgelegt werden. Auch bei einem Verbrauch von 'null' entstehen Grundkosten.
Bei der Ablesung durch einen Mitarbeiter der Ablesefirma ist darauf zu achten, dass er die richtigen Werte in die Ablesequittung einträgt. Mit Ihrer Unterschrift bestätigen Sie die Richtigkeit der Ablesung.
Bitte prüfen Sie vor Ihrer Unterschrift, ob Name, Lage der Wohnung und die eingetragenen Werte übereinstimmen.
Ist der Mieter unserem Lastschriftverfahren angeschlossen, wird das Abrechnungsergebnis gemäß Angabe im Betriebskostenanschreiben automatisch verrechnet.
Zahlt der Mieter per Dauerauftrag seine Miete ein, muss er einen Nachzahlungsbetrag damit manuell ausgleichen. Bei einem Guthaben sollte uns die Bankverbindung mitgeteilt werden, damit eine Überweisung durchgeführt werden kann.
Ändert sich im Laufe des Abrechnungszeitraumes die "Gesamt-Bemessung", z.B. durch Wohnungszusammenlegungen die m²-Fläche oder durch Entfernen einer Kabel-Sperrdose die Anzahl der abzurechnenden Wohneinheiten, erscheint die Kostenart mit unterschiedlichen Berechnungszeiträumen.
Zum Beispiel:
In einer Wohnanlage nehmen derzeit 35 Mieter am Kabelfernsehen teil.
Ab dem 01.Mai möchte Herr Mustermann ebenfalls Kabelfernsehen empfangen.
In der Betriebskostenabrechnung erscheint die Kostenart Kabelfernsehen nun zweimal.
Vom 01.01. bis 30.04. mit 35 abzurechnenden Wohneinheiten und vom 01.05. bis 31.12. mit 36 abzurechnenden Wohneinheiten.
Finden in einem Haus umfangreiche Baumaßnahmen statt, wie z.B. eine Wohnungszusammenlegung oder eine Wohnungsmodernisierung, so wird der Mietergemeinschaft ein Pauschalbetrag gutgeschrieben.
Dieser deckt die bei den Bauarbeiten angefallenen Kosten für Wasser und Strom sowie den Mehraufwand bei der Treppenhausreinigung ab.
Unter diese Position gehören der Arbeitslohn und die Lohnnebenkosten:
- Sozialbeiträge einschließlich Arbeitgeberanteile
- Kosten der betrieblichen Altersversorgung
- Sonderzahlungen wie Urlaub und Weihnachtsgeld
- Kosten der Berufgenossenschaft
- Kosten der Krankheits- und Urlaubsvertretung
- Sonstige geldwerte Sachleistungen.
Die Gesamtlohnkosten sind wesentlich höher als der tatsächliche `Verdienst` des Hauswartes.
Folgende Versicherungen werden abgerechnet:
- Haus- und Grundbesitzerhaftpflichtversicherung
- Personenhaftpflichtversicherung (für den Hauswart und nebenberuflich tätige Beauftragte)
- Gebäudeversicherung (Feuer, Wasser, Sturm) zurück
Die Kostenart lautet Hausreinigung und Ungezieferbekämpfung.
Hierunter werden unter anderem die Ausgaben für den Winterdienst erfasst.
In Ausnahmefällen betrifft dies auch die Fensterreinigung der Oberlichter im Treppenhaus.
Sehr häufig kommen hier auch die Kosten für die Ungezieferbekämpfung - z.B. Ratten- und Wühlmausbekämpfung - zum tragen.
Unter diese Kosten fallen unter anderem die Kosten für die
- Wartung der Be- und Entlüftungsanlagen
- Wartung der Blitzschutzanlagen
- Reinigung von Dachrinnen
- Wartung von Feuerlöschern
- Wartung von Brand- und Rauchmeldern.
Nein. Dies ist leider nicht möglich, da aus EDV-technischen Gründen nur einmal im Monat die Möglichkeit besteht, über das Lastschriftverfahren abbuchen zu lassen. Dies ist generell der 1. eines Monats.
Grundsätzlich ist die Miete bis zum 3. Werktag eines Monats, wie vertraglich vereinbart, an uns zu zahlen. Sollte dies dem Mieter im Einzelfall nicht möglich sein, so besteht die Möglichkeit mit der Mietenbuchhaltung eine anderweitige Verfahrensweise zu vereinbaren.
Der erste Schritt ist auf jeden Fall, sich mit uns in Verbindung zu setzen, damit wir gemeinsam eine einvernehmliche Lösung finden können. Wenn ein Mieter seine Miete kommentarlos nicht zahlt, können wir seine persönliche Situation nicht abschätzen. In diesem Fall würden wir uns veranlasst sehen, das normale Mahnverfahren durchzuführen.
Wenn ein Mieter verzieht, gehen wir davon aus, dass sich seine Bankverbindung geändert hat. Um unnötige Kosten bei Rücküberweisungen der Banken zu umgehen, wird vorab nach der Bankverbindung gefragt und nicht auf die bisher bekannte Bankverbindung überweisen.
Bei einer Einzugsermächtigung wird die Rheinwohnungsbau GmbH vom Mieter dazu berechtigt, die jeweils fällige Miete zum 1. eines Monats von seinem Konto abzubuchen.
Gab es eine Mietänderung oder ein Abrechnungsergebnis aus einer Nebenkostenabrechnung (Guthaben oder Nachzahlung) wird dies bei der Abbuchung berücksichtigt.
Die Einzugsermächtigung ist die für beide Seiten die praktischere Lösung, da der Mieter sich zusätzliche Bankwege ersparen kann.
Grundvoraussetzung für den einwandfreien Ablauf des Abbuchungsverfahrens ist jedoch, dass das Girokonto des Mieters am Monatsanfang gedeckt ist.
Ein Dauerauftrag wird immer von Mieterseite eingerichtet. Hier wird vereinbart, dass die Hausbank des Mieters zu einem bestimmten Zeitpunkt einen bestimmten Betrag an die Rheinwohnungsbau GmbH überweist. Guthaben oder Nachzahlungen aus Heiz- bzw. Betriebskostenabrechnungen sowie Mietänderungen müssen vom Mieter entsprechend berücksichtigt werden. Der Dauerauftrag müsste immer entsprechend angepasst werden.
Auch wenn das Sozialamt die jeweils fällige Miete direkt an die Rheinwohnungsbau GmbH überweist, so bleibt der Mieter trotzdem unser Vertragspartner. Dieser ist verpflichtet, Mietänderungen bzw. Abrechnungsergebnisse aus Heiz- und Betriebskosten an das Sozialamt weiterzuleiten. Nur so ist es möglich, dass das Sozialamt das Mieterkonto ausgleichen kann.
Ja. Die Mietenbuchhaltung ist von Montag, Dienstag und Donnerstag in der Zeit von 8.00 Uhr -15.30 Uhr (Mittagspause 12.00 Uhr - 13.00 Uhr) und Mittwochs in der Zeit von 8.00 Uhr - 18.00 Uhr (Mittagspause 12.00 Uhr - 13.00 Uhr) für die Mieter ansprechbar. Freitags in der Zeit von 8.00 Uhr -12.30 Uhr.
Nein. Der Mieter zahlt zur Sicherung von Ansprüchen aus Schäden an der Wohnung oder unterlassenen Schönheitsreparaturen eine Kaution in Höhe von drei Monatsmieten. Eine vorherige Aufrechnung durch den Mieter, insbesondere mit laufenden Mietzahlungen, ist unzulässig.
Wird die Sicherheitsgarantie für die Kaution nicht mehr durch das Sozialamt gestellt, so ist die Mietkaution in Höhe von drei Monatsmieten vom Mieter zu zahlen. Grundlage hierfür ist die zur Zeit aktuelle Grundmiete. Zur Begleichung der Mietkaution kann nach Absprache auch eine Ratenzahlung vereinbart werden.
Grundsätzlich haben wir bis zu 6 Monate nach Vertragsende Zeit, über die gezahlte Kaution abzurechnen. Wir sind jedoch bemüht dies bereits innerhalb der ersten 6 Wochen nach Vertragsende zu erledigen.
Wenn ein Mieter verzieht, gehen wir davon aus, dass sich seine Bankverbindung geändert hat. Um unnötige Kosten bei Rücküberweisungen der Banken zu umgehen, wird vorab nach der Bankverbindung gefragt und nicht auf die bisher bekannte Bankverbindung überweisen.
Nein, die Vormerkung Ihres Wohnungswunsches erfolgt kostenlos und unverbindlich. Da wir kein genossenschaftliches Wohnungsunternehmen sind, ist eine Mitgliedschaft nicht erforderlich.
Grundsätzlich fallen keine Kosten an. Da wir nur eigene Wohnungen vermieten, fallen keinerlei Vermittlungsprovisionen an. Die einzige finanzielle Belastung entsteht durch die Hinterlegung der Mietsicherheit (Kaution) in Höhe von drei Monatsmieten ohne Nebenkosten. Die Einzahlung kann jedoch auch in drei Monatsraten aufgeteilt werden.
Durch den Ablauf der öffentlichen Bindungen, wird die Zahl der Sozialwohnungen in der nächsten Jahren stark abnehmen. Dies ist in unserem Bestand der Fall. Zurzeit sind ca. 15 % öffentlich gefördert.